Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 200 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 82
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Nach Gewicht
- BSG, 05.02.2008 – B 2 U 8/07 RGesetzliche Unfallversicherung: Voraussetzungen der Anwendung von § 200 Abs. 2 SGB VII im Gerichtsverfahren und Rechtsfolgen eines Verstoßes bei der Gutachteneinholung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 53
- BSG, 05.02.2008 – B 2 U 10/07 RZitiert von 19
- LSG Baden-Württemberg, 23.10.2015 – L 8 U 1012/14Zitiert von 4
- BSG, 07.05.2019 – B 2 U 25/17 R(Sozialgerichtliches Verfahren - Begründungsmangel iS des § 128 Abs 1 S 2 SGG: Beweiswert eines Verwaltungsgutachtens - Urkundsbeweis - Sachverständigenbeweis - rechtzeitige Rüge eines Verfahrensverstoßes im Verwaltungsverfahren - gesetzliche Unfallversicherung - Gutachterauswahlrecht des Versicherten gem § 200 Abs 2 Halbs 1 SGB 7 - Erforderlichkeit einer persönlichen Begegnung mit dem Gutachter - Übertragungsverbot - Begutachtung auf orthopädischem, hand- bzw (unfall-)chirurgischem Fachgebiet - Beweisverwertungsverbot des Verwaltungsgutachtens - Sozialdatenschutz - Übermittlungsbefugnis - ärztliche Schweigepflicht - Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Allgemeines Persönlichkeitsrecht gem Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG)Zitiert von 35
- BSG, 07.05.2019 – B 2 U 26/17 RZitiert von 5
- BSG, 11.04.2013 – B 2 U 34/11 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Verstoß gegen § 200 Abs 2 SGB 7 - Löschungsanspruch gem § 84 SGB 10 - Pflicht zur Belehrung über Widerspruchsrecht und zur Benennung einer Auswahl an Sachverständigen - Begriff des Gutachtens - sozialgerichtliches Verfahren - BSG-Beschluss gem § 170 Abs 5 SGG - Bindungswirkung)Zitiert von 37
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 12.06.2026 – L 4 U 190/26
- LSG NRW, 09.09.2025 – L 5 P 86/25 B ERZitiert von 1
- LSG Bayern, 17.07.2025 – L 17 U 8/25 B
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 200 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/200#abs-1 (1) § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, daß der Unfallversicherungsträger auch auf ein gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger bestehendes Widerspruchsrecht hinzuweisen hat, wenn dieser nicht selbst zu einem Hinweis nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches verpflichtet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/200#abs-2 (2) Vor Erteilung eines Gutachtenauftrages soll der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen; die betroffene Person ist außerdem auf ihr Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 des Zehnten Buches hinzuweisen und über den Zweck des Gutachtens zu informieren.